Executive Summary: Internationale Datentransfers

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December 12, 2025
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Das wesentliche Wissen zur Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum in andere Länder.

Durch die Nutzung von Webanalyse-Tools werden Daten an die Drittanbieter übermittelt, die diesen Dienst bereitstellen. Befindet sich der Drittanbieter außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, muss der Betreiber die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung für internationale Datentransfers einhalten. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittparteien außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann nur auf Grundlage der Einwilligung der Nutzer erfolgen, wenn für das betreffende Drittland ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht, also eine Bestätigung eines angemessenen Datenschutzniveaus.

Liegt ein solcher Beschluss nicht vor, reicht die Einwilligung nicht als Rechtsgrundlage aus und die Übermittlung benötigt eine alternative Rechtfertigung. Nach der Aufhebung des EU-US Privacy Shield durch das Schrems-II-Urteil des EuGH bleibt für den Datentransfer an Drittanbieter mit Sitz in den Vereinigten Staaten, wie Google Analytics, praktisch nur die Nutzung von Standardvertragsklauseln. Nach dem Urteil müssen jedoch auch bei der Verwendung von Standardvertragsklauseln zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um vor dem Zugriff durch US-Behörden zu schützen und um sicherzustellen, dass betroffene Personen wirksamen Rechtsschutz gegen unbefugten Zugriff haben. Nach den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses ist Pseudonymisierung eine wirksame zusätzliche Maßnahme, sofern eine Identifizierung einzelner Nutzer ausgeschlossen ist.

Für das Vereinigte Königreich, das nicht mehr Mitglied der Europäischen Union ist, können abweichende Regelungen gelten.

Bitte beachten Sie, dass dies ausschließlich Informationszwecken dient und keine Rechtsberatung darstellt.

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